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Gestaltungsmoeglichkeiten unter besonderer Beruecksichtigung gewillkuerter Betriebsratsstrukturen gemaeß § 3 BetrVG
Die Autorin befasst sich mit dem Übergangsmandat des Betriebsrats gemäß § 21a BetrVG und dessen Gestaltungsmöglichkeiten. Nach der Darstellung des Anwendungsbereichs des Übergangsmandats zeigt sie die im Hinblick auf dessen Rechtsfolgen denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten auf. Sie geht der Frage nach, ob im Vorfeld einer Umstrukturierung die Möglichkeit besteht, durch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten das Entstehen eines Übergangsmandats zu verhindern. Neben der Bildung eines gemeinsamen Betriebs gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG untersucht sie die Bildung von betrieblichen Organisationsstrukturen gemäß § 3 BetrVG und § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Im Mittelpunkt stehen dabei die vereinbarten Betriebsratsstrukturen durch Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG.
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